Allgemeine Geschäftsbedingungen der AMO Service GmbH

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit der AMO-Service GmbH abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge, sofern nicht jeweils schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist.

§ 2 Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis

Das Zeitarbeitsunternehmen (AMO-Service GmbH, Verleiher) ist im Besitz der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Es überlässt vorübergehend seine Mitarbeiter (Zeitarbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes an seine Kundenunternehmen (Kunde, Entleiher).

§ 3 Tarifverträge

Die AMO-Service GmbH ist Mitglied im Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (IGZ) und wendet dessen Tarifwerke an.

§ 4 Rechtsstellung der überlassenen Mitarbeiter

Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen den Mitarbeitern der AMO-Service GmbH und dem Kundenunternehmen begründet. Während des Einsatzes beim Kunden unterliegt der AMO-Service GmbH Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeitet unter Aufsicht und Anleitung. AMO-Service GmbH Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt für alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren.
Änderungen bezüglich Arbeitsort, Einsatzdauer, Arbeitszeit und Tätigkeit können nur zwischen der AMO-Service GmbH und dem Kunden vereinbart werden.

§ 5 Auswahl der überlassenen Mitarbeiter

Die AMO-Service GmbH stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und für die vorhergesehenen Tätigkeiten und Arbeiten geeignete Zeitarbeitnehmer zur Verfügung. Der Verleiher ist jedoch nicht zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere von Zeugnissen und Gesellenbriefen verpflichtet. Ebenfalls besteht keine Verpflichtung zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen. Sollte es seitens des Kunden zu berechtigten Beanstandungen an einen der AMO-Service GmbH Mitarbeiter kommen und meldet das Kundenunternehmen innerhalb der ersten vier Stunden eines Einsatzes dieses dem Zeitarbeitsunternehmen, so werden dem Kunden, nach vorheriger Rücksprache, bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet. Der beanstandete Zeitarbeitnehmer wird ausgetauscht. Die AMO-Service GmbH behält sich vor auch während des laufenden Einsatzes Mitarbeiter gegen andere, in gleicher Weise geeignete, Mitarbeiter auszutauschen.

§ 6 Einsatz der überlassenen Mitarbeiter

Die Anzahl der überlassenen Leiharbeitnehmer sowie die Art der von ihnen durchgeführten Tätigkeiten werden im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen der AMO-Service GmbH und dem Kunden geregelt.
Des Weiteren setzt der Kunde die AMO-Service GmbH Mitarbeiter nicht für die Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso ein.

§ 7 Verpflichtungen des Kunden vor Auftragsbeginn

(1) Das Kundenunternehmen verpflichtet sich gegenüber dem Zeitarbeitsunternehmen zu folgenden Angaben vor Auftragsbeginn:
7.1.1 Angaben zur Branchenzugehörigkeit des Kundenunternehmens
7.1.2 Bei Geltendmachung der Deckelung zur Nennung eines Vergleichsentgelts, dessen Bestandteilen sowie Mitteilung über Änderungen des Vergleichsentgelts von Stammmitarbeitern
7.1.3 Mitteilungen über betriebliche Vereinbarungen im Kundenunternehmen die sich auf den Einsatz von Zeitarbeit beziehen
7.1.4 Alle zur Erfüllung einer Überlassung wesentlichen Merkmale der Tätigkeit.

(2) Nach neun Monaten des ununterbrochenen Einsatzes (Unterbrechung muss mindestens drei Monaten und einem Tag andauern), verpflichtet sich das Kundenunternehmen zur Nennung aller Lohn-/Gehaltsbestandteile eines vergleichbaren Stammmitarbeiters um die Equal Pay Anforderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetztes zu erfüllen.

§ 8 Gesetzliche Fürsorgepflicht

Im Rahmen der gesetzlichen Fürsorgepflicht werden das Zeitarbeitsunternehmen und das Kundenunternehmen geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die
den Zeitarbeitnehmer hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu schützen.

§ 9 Verpflichtungen des Kunden

(1) Während des Arbeitseinsatzes unterliegen die überlassenen Arbeitnehmer den Weisungen des Kunden. Der Kunde hält die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts ein und verpflichtet sich, die ihm überlassenen Mitarbeiter vor Beginn der Arbeit in die Unfallverhütungsvorschriften einzuweisen und auch während des Arbeitseinsatzes deren Einhaltung zu überwachen.
(2) Mehr- und Sonntagsarbeit ist im Voraus zwischen Kundenunternehmen und der AMO-Service GmbH zu vereinbaren. Der Kunde sichert der AMO-Service GmbH zu, dass er alle für den Arbeitseinsatz erforderlichen Genehmigungen rechtzeitig beschafft und die Vorschriften der geltenden Arbeitszeitverordnung, der Gefahrenstoffverordnung sowie alle anderen Arbeitsschutzvorschriften befolgt. Er hält die AMO-Service GmbH von allen Nachteilen aus der Nichteinhaltung dieser Zusage frei.
(3) Bei Überlassung von Arbeitnehmern für die Führung eines Lkw, Pkw, Gabelstaplers oder ähnlicher Flurfahrzeuge, ob groß oder klein, muss sich der Kunde vor Antritt der Tätigkeit über die Fahrtüchtigkeit sowie das Vorhandensein einer gültigen Fahrerlaubnis unseres Mitarbeiters überzeugen. Für Schäden die hierbei durch leichte oder grobe Fahrlässigkeit unseres Mitarbeiters entstehen haftet die AMO-Service GmbH nicht.
(4) Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches des Zeitarbeitnehmers müssen dem Zeitarbeitsunternehmen sofort mitgeteilt werden. Sie berechtigen das Zeitarbeitsunternehmen zur Anpassung des Stundenverrechnungssatzes
(5) Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit beim Kundenunternehmen nicht auf oder bleibt er seiner Tätigkeit fern, wird das Kundenunternehmen das Zeitarbeitsunternehmen davon unverzüglich in Kenntnis setzen.
(6) Das Kundenunternehmen stellt den witterungsunabhängigen Arbeitseinsatz sicher. Bei Schlechtwetter ist die Vertragskündigung nach § 11 dieser AGB möglich.
(7) Das Kundenunternehmen versichert, zur Vermeidung von Konflikten in Bezug auf die „Drehtürklausel“, dass der überlassene Zeitarbeitnehmer innerhalb der letzten sechs Monate nicht bei sich oder in einem Unternehmen des Konzernverbundes beschäftigt war.

§ 10 Verpflichtungen der AMO-Service GmbH

(1) Die AMO-Service GmbH verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen, das heißt insbesondere, sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.
(2) Wird die Arbeitsaufnahme von einem Zeitarbeitnehmer verweigert oder wird der Einsatz durch den Zeitarbeitnehmer abgebrochen, stellt das Zeitarbeitsunternehmen eine Ersatzkraft. Ist dies nicht möglich wird das Zeitarbeitsunternehmen vom Auftrag befreit.
(3) Zur Wahrung seiner Pflichten, behält sich das Zeitarbeitsunternehmen das Recht vor, den Arbeitsplatz seiner Zeitarbeitnehmer jederzeit besichtigen zu dürfen.

§ 11 Haftung

(1) Das Kundenunternehmen stellt das Zeitarbeitsunternehmen von allen Forderungen frei, die wegen folgender Pflichtverletzungen entstehen:
11.1.1 Fehlerhafte Zuordnung der Branchenzugehörigkeit gem. § 7.1.1
11.1.2 Nennung eines falschen Vergleichsentgelts oder die Unterlassung
der Mitteilung von Änderungen des Vergleichsentgelts gem. § 7.1.2
11.1.3 Fehlende oder Fehlerhafte Mitteilung über abweichende betriebliche Vereinbarungen gem. § 7.1.3
11.1.4 Verletzungen der Prüf- und Mitteilungspflicht
11.1.5 Falsche Angaben zu den Equal Pay Anforderungen gem. § 7.2
(2) Das Kundenunternehmen kann gegenüber dem Zeitarbeitsunternehmen keine Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen.
(3) Das Zeitarbeitsunternehmen haftet nicht für das Handeln eines seiner Zeitarbeitnehmer und nicht für leichte Fahrlässigkeit bei der Auswahl desselben.
(4) Die AMO-Service GmbH haftet bezüglich der überlassenen Mitarbeiter nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtungen entstehen. Für weitergehende Ansprüche haftet die AMO-Service GmbH nicht.
(5) Falls Dritte, aus Anlass der Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers, Ansprüche gegenüber dem Zeitarbeitsunternehmen oder dessen Mitarbeiter erheben, ist das Kundenunternehmen verpflichtet, das Zeitarbeitsunternehmen und seine Mitarbeiter davon freizustellen, es sei denn, das Zeitarbeitsunternehmen haftet aufgrund der vorangegangenen Bestimmungen.

§ 12 Kündigung eines Auftrags

(1) Ein Auftrag kann vom Kundenunternehmen wie vom Zeitarbeitsunternehmen mit einer Frist von einer Woche zum Ende einer Kalenderwoche gekündigt werden. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn Sie dem Vertragspartner gegenüber ausgesprochen wird. Der Zeitarbeitnehmer ist nicht berechtigt entsprechende Kündigungen anzunehmen oder zu akzeptieren. Eine weiterbezogene fristlose Kündigung ist ausgeschlossen.
(2) Das Zeitarbeitsunternehmen ist berechtigt, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn:
12.2.1 Das Kundenunternehmen mit seiner Zahlungspflicht aus diesem oder einem früheren Vertrag in Verzug geraten ist und es auch eine angemessene Nachfrist hat verstreichen lassen.
12.2.2 Das Kundenunternehmen die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag verweigert oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Erfüllung der Verpflichtungen des Zeitarbeitsunternehmens
erheblich gefährdet erscheinen.

§ 13 Abrechnung

(1) Abgerechnet wird wöchentlich nach den gearbeiteten Stunden auf der Grundlage der schriftlich vereinbarten Stundensätze. Der Kunde verpflichtet sich zur wöchentlichen Überprüfung und Gegenzeichnung der Tätigkeitsnachweise der überlassenen Arbeitskräfte durch einen bevollmächtigten Vertreter des Kunden.
(2) Der Rechnungsbetrag ist fällig 14 Tage ab Rechnungsdatum. Maßgebend für die Berechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundentarif zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und eventueller Zulagen.
(3) Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontzinssatz der Europäischen Zentralbank (Basiszins), mindestens jedoch 5%. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei der AMO-Service GmbH.
(4) Das Zeitarbeitsunternehmen ist berechtigt seine Leistungen zurückzubehalten, wenn das Kundenunternehmen seine Verpflichtungen aus diesem oder einem früheren Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder aus sonstiger Geschäftsbeziehung
ganz oder teilweise nicht erfüllt. Insbesondere gilt dies, wenn das Zeitarbeitsunternehmen dem Kundenunternehmen eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung gesetzt hat.
(5) Zeitarbeitnehmer sind nicht zum Inkasso berechtigt.
(6) Forderungen des Kundenunternehmens, egal aus welchem Grund, können nicht in Abzug gebracht werden.

§ 14 Zuschläge

Folgende Zuschläge gelten durch Unterschrift im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag als vereinbart: (Auf den Stundenverrechnungssatz)

– Überstundenzuschlag ab der 40. Std. / Woche bzw. ab der 8.Std. / Tag 25
– Überstundenzuschlag ab der 45. Std. / Woche bzw. ab der 9.Std. / Tag 50%
– Nachtschicht (23 Uhr bis 06 Uhr) 25%
– Dauernachtschicht (23 Uhr bis 06 Uhr) 20%
– Sonntagsarbeit 50%
– Feiertagsarbeit 100%

§ 15 Ausfall/ Höhere Gewalt

Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, wie z.B. Krankheiten, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streik oder ähnliches, durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung seitens der AMO-Service GmbH erschwert oder gefährdet wird, behält sich die AMO-Service GmbH vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen. In diesen Fällen liegt die Gefahrtragung beim Kunden.
Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

§ 16 Anpassungsklausel

Die AMO-Service GmbH behält sich bei Veränderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen vor, die vereinbarten Vertragsbedingungen an die geänderte Lage anzupassen. Die AMO-Service GmbH behält sich eine Erhöhung der Stundentarife vor, wenn nach Vertragsabschluss tariflich bedingte Entgelterhöhungen eintreten, wenn AMO-Service GmbH Mitarbeiter gegen andere mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, die die AMO-Service GmbH nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.

§ 17 Übernahme

(1) Das Kundenunternehmen verpflichtet sich, die Mitarbeiter des Zeitarbeitsunternehmens während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitarbeitsunternehmen weder abzuwerben noch einen etwaigen Arbeitsvertragsbruch in sittenwidriger Weise für sich auszunutzen.

(2) Für Übernahmen von Zeitarbeitnehmern aus einem laufenden Auftrag gemäß
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz werden folgende Vermittlungsgebühren fällig:

17.2.1 20 % des zu erwartenden Bruttojahresgehalts zzgl. MwSt. bei einem zu erwartenden Einkommen < 80.000 Euro p.a. und 25 % des zu erwartenden Bruttojahresgehalts zzgl. MwSt. bei einem zu erwartenden Einkommen > 80.000 Euro p.a.

17.2.2 Die Vermittlungsgebühren reduzieren sich pro Monat in Abhängigkeit von der Einsatzdauer im Kundenunternehmen.

(3) Das Zeitarbeitsunternehmen betreibt Geschäfte im Rahmen der Personalvermittlung. Die Personalvermittlungsprovision beträgt 20 % des zu erwartenden Bruttojahresgehalts zzgl. MwSt. bei einem zu erwartenden Einkommen < 80.000 Euro p.a. und 25 % des zu erwartenden Bruttojahresgehalts zzgl. MwSt. bei einem zu erwartenden Einkommen > 80.000 Euro p.a. Eine reguläre Personalvermittlung bedarf der Schriftform. Der Kunde trägt die Beweislast, dass es zur keiner regulären und direkten Personalvermittlung mit den vorgestellten Kandidaten des Personaldienstleistern gekommen ist.

§ 18 Gerichtstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Dortmund. Als Gerichtsstand wird Dortmund vereinbart.

§ 19 Sonstiges

(1) Eine Aufrechnung oder Geltendmachung ist nur in insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt.

(2) Mündliche Nebenabreden bedürfen in jedem Falle der schriftlichen Bestätigung durch die AMO-Service GmbH.

(3) Es gilt stets die aktuelle Version der AGBs.

 

§ 20 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine dieser in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahekommenden wirksamen Vereinbarung zu ersetzen.

 

AGBs der AMO-Service GmbH als Download im PDF-Format

Allgemeine Geschäftsbedingungen AMO-Service GmbH Stand Januar 2024